Entsorgungsnachweis für gefährliche Abfälle: Schritt für Schritt durch die Nachweisverordnung

von Martina Schütt

Ein Entsorgungsnachweis nach der Nachweisverordnung (NachwV) ist Pflicht, sobald gefährliche Abfälle entsorgt werden. Gefährliche Abfälle erkennen Sie am Sternchen hinter dem Schlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Erst wenn das elektronische Nachweisverfahren komplett durchlaufen ist und die zuständige Behörde eine Nachweisnummer vergeben hat, darf der erste Transport rollen. Wer das Verfahren unterschätzt, riskiert Verzögerungen, Bußgelder und im Ernstfall eine Straftat.

Wann ist ein Entsorgungsnachweis Pflicht?

Pflicht wird das Verfahren immer dann, wenn ein Abfall als gefährlich eingestuft ist. Erkennen können Sie das am Schlüssel der AVV. Steht hinter der sechsstelligen Nummer ein Sternchen, ist der Abfall gefährlich. Im Bereich „Boden“ zum Beispiel ist 17 05 04 ungefährlich, 17 05 03* gefährlich. In den meisten Fällen entscheiden die Parameter der Deklarationsanalyse, ob Ihr Material gefährlich ist. Manche Abfälle sind nachgewiesen gefährlich, wie zum Beispiel Asbest für Menschen krebserregend ist. Asbest wird deshalb in der AVV als gefährlich ausgewiesen. Wer keine Erfahrung mit der Einstufung hat, ruft am besten seinen Entsorger an.

In Bezug auf Mengen gelten gestaffelte Schwellen. Bis zwei Tonnen je Erzeuger für alle seine Anfallstellen besteht keine Nachweispflicht. Darüber hinaus reicht bis 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Anfallstelle ein Sammelnachweis (SN), bei größeren Mengen wird ein Einzelnachweis (EN) verbindlich.

Der Buchstabe nach EN oder SN steht für das Bundesland der Entsorgungsanlage: A für Schleswig-Holstein, B für Hamburg, C für Niedersachsen, und so weiter.

Ohne Klarheit über den AVV-Schlüssel beginnt das Nachweisverfahren gar nicht erst. Die Deklaration steht also am Anfang jeder Entsorgungskette. Und das gilt für jeden Abfall, der entsorgt wird.

Die Rollen im Verfahren

Im Verfahren gibt es klar definierte Rollen für Erzeuger, Beförderer, Entsorger und die Behörden. Der Erzeuger ist derjenige, in dessen Tätigkeit der Abfall anfällt, also bei einem Hausabriss der Hauseigentümer, beim Straßenbau die Stadt, bei einem Bauvorhaben der Bauträger. Der Erzeuger ist grundsätzlich dafür verantwortlich, seinen Abfall zu entsorgen. Ist er dazu nicht in der Lage, kann die ausführende Baufirma mit dem Auftrag die Erzeugerrolle vollständig übernehmen. Oder der Erzeuger bleibt selbst verantwortlich und lässt sich von einem Bevollmächtigten vertreten, etwa einem Ingenieurbüro, das den Schriftverkehr für ihn übernimmt.

Der Beförderer transportiert den Abfall. Der Entsorger nimmt ihn an seiner Anlage an. Das kann eine Deponie, eine Sortier- oder eine Behandlungsanlage oder ein Zwischenlager sein. Bei OTTO DÖRNER decken wir alle drei operativen Rollen ab: Entsorger an unseren Deponien und Anlagen, Beförderer mit eigener Flotte und in bestimmten Konstellationen auch Erzeuger. Daneben kennt das Verfahren Sammler und Makler. Der Bevollmächtigte des Erzeugers hat ebenfalls eine eigene Nummer und ist eine eigenständige Rolle im Nachweisverfahren. Jede Rolle erhält also eine eigene achtstellige Nummer von der Behörde.

Bestandteile des Entsorgungsnachweises

Der Entsorgungsnachweis besteht aus mehreren Abschnitten, die zusammen ein Dokument bilden. Die Verantwortliche Erklärung gibt der Erzeuger ab. Die Deklarationsanalyse beschreibt den Abfall und ist Bestandteil dieser Erklärung. Die Annahmeerklärung kommt vom Entsorger, also der annehmenden Anlage.

Die Behörde prüft und genehmigt den Nachweis und vergibt die Nachweisnummer. Mit der Behördengenehmigung ist der Nachweis unmittelbar gültig und darf sofort verwendet werden. Die Behörde hat eine Frist von 30 Tagen für die Bearbeitung. So lange darf sich die Behörde im Zweifel Zeit lassen. Das ist der Regel- bzw. Standardfall.

Freigestellte Anlagen dürfen Nachweise selbst freigeben und eine Nachweisnummer auch selbst vergeben. Die Behörde prüft trotzdem und hat sozusagen ein Widerspruchsrecht gegen den von der Anlage genehmigten Nachweis. Für ein unmittelbares Veto der Behörde müssen freigestellte Anlagen einen Tag zwischen ihrer Freigabe des Nachweises und dem Beginn der Entsorgung verstreichen lassen. Das Verfahren ist damit aber insgesamt deutlich schneller, als mit der formalen Genehmigung durch die Behörde.

In der Praxis sieht das so aus: Ich signiere die Annahmeerklärung für unsere Deponie Hittfeld elektronisch, nachdem ich geprüft habe, ob die Werte in unsere Deponieklasse passen. Für diese Deponie in Niedersachsen zeichnen anschließend das Gewerbeaufsichtsamt und die niedersächsische Abfallbehörde NGS gegen, dann wird die Nachweisnummer vergeben.

In anderen Bundesländern sind andere Behörden zuständig. Je 500 Tonnen Abfall zur Beseitigung verlangt die Behörde in Niedersachsen hier eine eigene Analyse. Ein Nachweis gilt für höchstens fünf Jahre, eine Verlängerung innerhalb dieser Frist ist möglich, danach beginnt das Verfahren neu.

Der Begleitschein in der Praxis

Den Begleitschein verwechseln viele mit dem Entsorgungsnachweis. Der Unterschied ist folgender: der Nachweis legt den Entsorgungsweg fest. Der Begleitschein ist in dem Zusammenhang der Nachweis für die durchgeführte Entsorgung. Pro Tour mit gefährlichem Abfall braucht der Beförderer also einen eigenen Begleitschein, und zwar bevor der Transport losfährt, nicht erst danach.

Dieser Schein liegt elektronisch vor und wird elektronisch signiert. In der Praxis nehmen unsere Fahrer ihn meist zusätzlich in Papierform mit. Wenn die Polizei kontrolliert, ist der ausgedruckte Schein oft überzeugender als ein PDF auf dem Tablet. Beim Sammelnachweis gilt eine eigene Logik: Für jede Anfallstelle ist ein Übernahmeschein erforderlich. Ein zusätzlicher Begleitschein je Transport wird nötig, wenn die Container unterschiedliche Abfallschlüssel haben oder die Sammelstellen in verschiedenen Bundesländern liegen.

Der Erzeuger hat im Entsorgungsnachweis genau eine Entsorgungsanlage benannt. Dorthin und nirgendwo anders darf der Abfall verbracht werden. Ein Wechsel der Anlage ist innerhalb desselben Nachweises nicht vorgesehen. Wer wechseln muss, braucht einen neuen Nachweis.

Das eANV als heutiger Standard

Seit dem 1. April 2010 ist das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) in Deutschland für gefährliche Abfälle verpflichtend. Im Zentrum steht die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall). Sie funktioniert wie ein Postverteilungszentrum. Jeder Teilnehmer mit ZKS-Zugang, ob Erzeuger, Bevollmächtigter oder Entsorger, kann Dokumente einstellen. Die ZKS verteilt sie anhand der hinterlegten Rollennummern an die richtigen Empfänger, an die Entsorgungsanlage und an die zuständige Behörde.

Wir bei OTTO DÖRNER nutzen dafür eine Software als Anbindung an die ZKS. Damit signieren wir Annahmeerklärungen elektronisch.

Den Zugang zum Verfahren erhält man über die technischen Voraussetzungen und die Zugangsdaten zur ZKS. Die behördliche Rollennummer ist dabei die Adresse innerhalb des Systems.

Typische Stolpersteine und wo Entsorger unterstützen

Im laufenden Verfahren entstehen Fehler überwiegend durch Kleinigkeiten: Zahlendreher beim Datum, der übersehene Jahreswechsel, eine fehlende Hausnummer in der Erzeugeradresse. Solche Fehler erkennt das System sofort und meldet sie zurück.

Wer mit der falschen Nummer anmeldet, bekommt eine Ablehnung. Danach, im Verfahren selbst, ist es schwer, gravierende Fehler zu machen, denn jede Eingabe wird geprüft.

Entsorgungswege außerhalb des Verfahrens in Erwägung zu ziehen ist nicht ratsam: Wer gefährliche Abfälle daran vorbeischleust, begeht eine Straftat.

Unsere Kunden sind in der Regel die Beförderer oder die ausführenden Baufirmen. Der eigentliche Erzeuger bleibt oft im Hintergrund. Allerdings kommen Erzeuger ohne eigene ZKS-Anbindung am häufigsten mit drei Themen auf uns zu: bei der Klassifizierung des Abfalls, bei der Aufbereitung der Unterlagen, die der Erzeuger anschließend selbst signiert, und bei der elektronischen Abwicklung an der Annahmestelle.

Fazit

Der Entsorgungsnachweis ist für mich keine reine Verwaltungsarbeit, sondern ein Beitrag zum Schutz unserer Natur. Ich sorge dafür, dass gefährliche Abfälle den richtigen Weg gehen und nicht nachts im Wald abgeladen werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz formuliert es klar: Verwertung vor Beseitigung. Auch in Abfall sehen wir bei OTTO DÖRNER das Wertvolle. Wer vor seinem ersten Nachweis steht, lässt sich am besten gleich beraten, bevor er anfängt. Eine halbe Stunde Vorgespräch erspart Wochen der Verzögerung im Verfahren.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Ein Entsorgungsnachweis nach Nachweisverordnung (NachwV) ist Pflicht, sobald gefährliche Abfälle entsorgt werden. Erkennbar sind diese am Sternchen hinter dem AVV-Schlüssel. Bis zu einem Gewicht von zwei Tonnen je Erzeuger besteht keine Nachweispflicht. Darüberhinaus reicht bis 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Anfallstelle ein Sammelnachweis, bei größeren Mengen wird ein Einzelnachweis verbindlich.

Der Entsorgungsnachweis ist die Genehmigung der Behörde für die Entsorgung einer bestimmten Menge eines bestimmten Abfalls bei einer bestimmten Entsorgungsanlage. Der Begleitschein gehört zur einzelnen Fahrt. Pro Tour mit gefährlichem Abfall braucht der Beförderer einen eigenen Begleitschein, der ab Beladung elektronisch vorliegt und signiert ist.

Ein Entsorgungsnachweis kann für höchstens fünf Jahre beantragt werden. Eine Verlängerung innerhalb dieser fünf Jahre muss vor dem Ablaufdatum angestoßen und durch alle Beteiligten neu signiert werden. Über fünf Jahre hinaus ist keine Verlängerung möglich, dann beginnt das Verfahren neu.

Jägerzäune und andere imprägnierte Hölzer aus dem Außenbereich gehören zur Kategorie A IV, gefährlicher Abfall. Bei Vermischung mit naturbelassenem Holz (A I) muss der gesamte Container als A IV abgerechnet werden. Die Kosten unterscheiden sich erheblich.

Wenn auf einer kleinen Baustelle nur geringe Mengen verschiedener Materialien anfallen und der Platz für mehrere Behälter fehlt. Die Transportkosten für drei halb leere Behälter sind oft höher als ein einzelner Bauabfall-Container. Voraussetzung: Keine gefährlichen Abfälle im Gemisch.

AVV steht für Abfallverzeichnis-Verordnung. Das ist ein Verzeichnis, das jeden Abfall mit einer Nummer kategorisiert und festlegt, ob er als gefährlich oder ungefährlich eingestuft wird. Entsorger und Behörden arbeiten auf Basis dieser Klassifizierung.

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